unterliegt mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 28 - 5.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).