5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung. So wird der Beschuldigte, wie von ihr beantragt, zusätzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldiggesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt. Der Beschuldigte