4.5. Der Beschuldigte hat die vorliegende grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren während der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 angesetzten Probezeit von drei Jahren begangen. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen den Beschuldigten verwarnt sowie die Probezeit um eineinhalb Jahre verlängert. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt mit Berufung nicht angefochten, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.).