Ein nachträglicher Vollzug einer früheren Strafe könnte grundsätzlich dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu verneinen wäre und diese folglich bedingt ausgesprochen werden könnte (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IB 140 E. 4.3 ff.). Nachdem ein Widerruf nicht in Frage kommt, obwohl sich der Beschuldigte innerhalb der Probezeit nicht bewährt hat, besteht nicht die Möglichkeit, eine Verbesserung seiner Legalprognose durch den nachträglichen Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom - 27 -