Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nicht möglich ist (vgl. nachfolgend E. 4.5). Ein nachträglicher Vollzug einer früheren Strafe könnte grundsätzlich dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu verneinen wäre und diese folglich bedingt ausgesprochen werden könnte (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IB 140 E. 4.3 ff.).