Weder der bei Nichtbewährung drohende Vollzug dieser für ihn gemessen an seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in ihrer Summe hohen Geldstrafen noch die ausgefällten Verbindungsbussen konnten ihn – trotz noch laufender Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochenen Geldstrafe – von den vorliegend zu beurteilenden neuen und vorsätzlich begangenen Straftaten abhalten. Negativ wirkt sich insbesondere der Umstand aus, dass er den Schikanestopp und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren lediglich vier Tage nach der Urteilsfällung durch das