In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind, auch wenn es sich hierbei nicht um einschlägige Vorstrafen handelt, bei der Prognosestellung als ungünstige Elemente zu gewichten. Dem Beschuldigten wurde bereits mehrfach die - 26 -