Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 30 Tagessätzen straferhöhend auswirkt. 4.4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. - 25 -