Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, welcher seit kurzem arbeitslos ist, von seiner Ehefrau getrennt lebt und volljährige Kinder hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.), erscheint durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), zumal vorliegend keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe ausgesprochen wird.