Im Gegenteil versuchte der Beschuldigte sich selbst als Opfer darzustellen, indem er angab, dass A. ihn bedrängt und bedroht habe (UA act. 20). Dadurch unterlässt er es, die volle Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, obwohl es an ihm gewesen wäre, einen hinreichenden Abstand zum Fahrzeug von A. einzuhalten und das gefährliche Bremsmanöver zu unterlassen.