Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und reuigen Täter zu Gute kommt, ist damit ausgeschlossen. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen zu verneinen. Im Gegenteil versuchte der Beschuldigte sich selbst als Opfer darzustellen, indem er angab, dass A. ihn bedrängt und bedroht habe (UA act. 20).