Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, da der Beschuldigte daraus offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).