mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, verbotenen Umgangs mit Vorrichtungen zur Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 98a Abs. 1 lit. a SVG, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, da der Beschuldigte daraus offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6).