4.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. April 2015 wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'200.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 wurde er sodann wegen - 24 -