Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren in einem engen persönlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur nachfolgenden groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen steht. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzgeldstrafe von 90 Tagessätzen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren angemessen um 30 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erhöhen.