Nach dem Gesagten ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren von einem noch knapp leichten Tatverschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen angemessen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren in einem engen persönlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur nachfolgenden groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen steht.