Der Beschuldigte, der aufgrund seines Berufes als Chauffeur über eine langjährige Fahrerfahrung verfügt und dem die Abstandsregeln bekannt sind, hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Auch wenn er sich durch das Verhalten von A. provoziert sah, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter letztgenanntem herzufahren.