Aus dem Umstand, dass es zu keinem Unfall gekommen ist, ist im Rahmen der Strafzumessung nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes (z.B. Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus.