Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte mit rund 100 km/h eine hohe Geschwindigkeit fuhr und das Verkehrsaufkommen zwar nicht sehr hoch, aber auch nicht zu vernachlässigen war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Insgesamt ist unter den dargelegten - 23 -