Der Beschuldigte ist dem Fahrzeug von A. auf dem Überholstreifen der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h zeitweise mit einem erheblich zu geringen Abstand von maximal 12 Metern anstatt mindestens 16.6 Metern gefolgt. Mithin handelt es sich nicht um ein bloss ganz kurzfristiges Nichteinhalten der aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellten Abstandsvorschriften. Eine rechtzeitige und angemessene Reaktion auf ein überraschendes Fahrmanöver oder Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen. Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge.