Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der davon erfassten Fahrund Verhaltensweisen von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. 4.4.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: