sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Denn auch wenn er sich durch die vorangehende Fahrweise von A. und dessen Gesten provoziert sah, bestand für einen Schikanestopp keinerlei Veranlassung. Es wäre ihm denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, auf das riskante und unbegründete Bremsmanöver zu verzichten und seine Fahrt regelkonform fortzusetzen.