Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kurve, bei welcher es zum Auffahrunfall gekommen ist, von den Beteiligten mit tiefen Geschwindigkeiten von ca. 30 km/ bis 40 km/h befahren wurde (UA act. 19; 27; 42). Aufgrund dessen bestand keine erhebliche Verletzungsgefahr, was sich denn auch daran zeigt, dass es lediglich zu einem kleinen Sach- nicht jedoch zu einem Personenschaden gekommen ist (Protokoll Berufungsverhandlung S 10; 16). Der Schikanestopp ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung hinausgegangen, was - 22 -