Das vom Beschuldigten in der letzten Kurve der Autobahnausfahrt Aarau- Ost bis zu einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h durchgeführte unbegründete brüske Bremsmanöver hat sich nicht in einer bloss (erhöhten) abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft. Vielmehr hat das Bremsmanöver zu einer konkreten Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, A. und C. geführt, da es zwischen ihnen beiden zu einer Auffahrkollision gekommen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kurve, bei welcher es zum Auffahrunfall gekommen ist, von den Beteiligten mit tiefen Geschwindigkeiten von ca. 30 km/ bis 40 km/h befahren wurde (UA act.