Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschützte Rechtsgüter sind bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit sowie mittelbar Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Beim Verbot eines unbegründeten brüsken Bremsmanövers handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel, da durch ein unbegründetes brüskes Bremsen ein Lenker für die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer die konkrete Gefahr einer Auffahrkollision mit Verletzungsfolgen schafft, in welche auch weitere Verkehrsteilnehmer involviert werden können.