4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen.