4.2. Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV und der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.