Die Staatsanwaltschaft hat, ausgehend von einer Gutheissung der Berufung und somit einer weiteren groben Verkehrsregelverletzung, beantragt, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 140.00, ersatzweise 120 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2; Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Anschlussberufung im Schuldpunkt, er sei von Strafe freizusprechen (Anschlussberufungserklärung S. 2).