Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit im Schuldpunkt als begründet.