Abstandsvorschriften bewusst bloss einen Abstand von maximal 12 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug von A. einhielt, als er diesem mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h folgte, hat er nicht nur seine Pflicht zur Rücksichtnahme wissentlich und willentlich grob verletzt, sondern darüber hinaus die Gefahr eines schweren Unfalls für die weiteren vor Ort anwesenden Verkehrsteilnehmer geschaffen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.