3.6. Indem der Beschuldigte am 12. Januar 2020 auf der Autobahn A1 dem ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker A. auf dem Überholstreifen bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h zeitweise mit einem Abstand von maximal ein bis zwei Autolängen bzw. maximal 12 Metern, gefolgt ist, hat er den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass die Abstandsregeln dem Beschuldigten, der aufgrund seines Berufes als Chauffeur über eine langjährige Fahrerfahrung verfügt, bekannt waren, setzt die zum Führen eines Motorfahrzeugs notwendige Fahrkompetenz doch voraus, dass der