Aussagen von C. zum vorgenannten Vorwurf liegen keine vor. So hat er an seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2020 lediglich erwähnt, dass ihm das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Autobahn aufgrund einer leicht schwankenden Fahrweise aufgefallen sei. Einen zu geringen Abstand hat er nicht erwähnt (vgl. UA act. 41 ff.). An der Berufungsverhandlung führte C. aus, dass der Beschuldigte ihm erst aufgefallen sei, als dieser die Autobahnausfahrt befahren habe. Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte A. auf der Autobahn mit einem ungenügenden Abstand hinterhergefahren sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.).