Jedenfalls hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass der in Anwendung der 1/6-Regel bei 100 km/h nötige Mindestabstand von 16.66 Metern nicht eingehalten worden ist. Dass es zu einem erheblich ungenügenden Abstand gekommen ist, steht sodann auch im Einklang damit, dass es in der Folge zu (wechselseitigen) Gesten und sodann – nachdem der Beschuldigte bei der Ausfahrtsspur A. überholt hatte bzw. vor ihm eingebogen ist – einem Schikanestopp (siehe dazu oben) gekommen ist.