Der genaue Abstand lässt sich nicht auf den Meter genau feststellen, doch steht fest, dass sich dieser gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A., der das Nummernschild des ihm nachfolgenden Beschuldigten nicht mehr hat sehen können und dem aufgrund des geringen Abstands unwohl geworden ist, auf maximal ein bis zwei Autolängen und somit maximal 12 Meter belaufen haben kann. Jedenfalls hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass der in Anwendung der 1/6-Regel bei 100 km/h nötige Mindestabstand von 16.66 Metern nicht eingehalten worden ist.