Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von A. bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h und während einer nicht bloss ganz kurzen Zeit mit einem Abstand von nur wenigen Metern gefolgt ist. Der genaue Abstand lässt sich nicht auf den Meter genau feststellen, doch steht fest, dass sich dieser gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A., der das Nummernschild des ihm nachfolgenden Beschuldigten nicht mehr hat sehen können und dem aufgrund des geringen Abstands unwohl geworden ist, auf maximal ein bis zwei Autolängen und somit maximal 12 Meter belaufen haben kann.