A. hat den Beschuldigten sodann auch nicht übermässig belastet, was sich daran zeigt, dass er angegeben hat, der Beschuldigte habe weder gehupt noch eine Lichthupe benutzt und dass dieser ihm nicht durchgehend mit einem ungenügenden Abstand gefolgt sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). - 19 -