detaillierte belastende Aussagen gemacht hat, nachdem er erfahren hatte, dass der Beschuldigte ihn anzeigen wolle, während sich sein Fokus bis dahin auf den vom Beschuldigten später begangenen Schikanestopp (siehe dazu oben) gerichtet und sich auch die polizeiliche Befragung darauf konzentriert hatte (vgl. GA act. 115; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). A. hat den Beschuldigten sodann auch nicht übermässig belastet, was sich daran zeigt, dass er angegeben hat, der Beschuldigte habe weder gehupt noch eine Lichthupe benutzt und dass dieser ihm nicht durchgehend mit einem ungenügenden Abstand gefolgt sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.).