genauen Abstand nicht ungewöhnlich sind. Hinsichtlich des massgeblichen Kerngehalts, nämlich einem so nahen Auffahren des Beschuldigten auf das Fahrzeug von A. während nicht ganz bloss kurzer Zeit, so dass dieser das Nummernschild des Beschuldigten nicht mehr habe sehen können und ihm deshalb unwohl geworden sei, sind dessen Aussagen denn auch ab der ersten belastenden Aussage konstant, schlüssig und nachvollziehbar geblieben, weshalb darauf abzustellen ist. Damit lässt sich auch in Einklang bringen, dass sich A. im Rahmen seiner ersten Einvernahme nach dem Auffahrunfall beinahe nicht zum sich vorher zugetragenen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren geäussert hatte und erst dann