vier Minuten bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h mit einem Abstand von lediglich ca. fünf Metern nachgefahren sei. Der Beschuldigte sei ihm so nahe aufgefahren, dass er dessen Kennzeichen nicht mehr im Rückspiegel gesehen habe (GA act. 110 f.). An der Berufungsverhandlung führte A. aus, dass der Beschuldigte ihm auf der Autobahn sehr nahe nachgefahren sei und komische Faxen resp. Gesten gemacht habe, als er selbst mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren sei. Er bestätigte, das Kennzeichen des Beschuldigten nicht mehr gesehen zu haben, weshalb er von einem Abstand von einem bis zu drei Metern ausgehe. Es habe kein weiteres Fahrzeug mehr dazwischen gepasst.