drei oder vier Metern Abstand, bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, hinterhergefahren sei. Der Beschuldigte sei ihm sehr dicht aufgefahren. Als er zuvor am Beschuldigten vorbeigefahren sei, um diesen zu überholen, habe A. mehrmals mit seiner Hand vor seinem Gesicht gewedelt, weil der Beschuldigte zuvor lediglich mit 100 km/h auf der Überholspur gefahren sei (UA act. 32 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass der Beschuldigte ihm ab der Höhe Lenzburg während drei bis - 18 -