A. erwähnte an seiner ersten Einvernahme vom 12. Januar 2020, dass der Beschuldigte kurz vor der Autobahnausfahrt einen sehr kleinen Abstand zu ihm gehabt habe. Er könne nicht genau sagen, wie gross der Abstand gewesen sei, wobei er sich jedoch nicht mehr wohl gefühlt habe (UA act. 28). Zuvor habe er das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Autobahn kurz vor der Ausfahrt Mägenwil überholt, woraufhin dieses hinter ihm, jedoch nicht direkt hinter ihm, gewesen sei (UA act. 28). An seiner Einvernahme vom 13. Januar 2020 führte A. aus, dass der Beschuldigte ihm auf der Autobahn, ungefähr zwischen der Einfahrt Mägenwil bis zur Ausfahrt Lenzburg und somit minutenlang, sehr knapp, möglicherweise mit