Diese Frage ist unter anderem auf die Aussage von A. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am Unfalltag zurückzuführen, zu welcher er direkt ab dem Unfallort erschienen ist, wonach der Beschuldigte kurz vor der Ausfahrt einen sehr kleinen Abstand zu ihm eingehalten und er sich deshalb nicht mehr wohl gefühlt habe (UA act. 26 ff.). Somit sind sämtliche Einvernahmen verwertbar. 3.5.2. Für das Obergericht ist gestützt auf die Aussagen von A. erstellt, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2020 diesem auf der Autobahn A1 bei einer Geschwindigkeit von – gemäss Anklage – mindestens 100 km/h mit einem Abstand von zeitweise lediglich wenigen Metern gefolgt ist: