13 ff.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte, A. und C. vor dem Unfall alle die Autobahn befuhren und es anschliessend auf der Autobahnausfahrt zu einer Auffahrkollision gekommen ist, kann nicht angenommen werden, dass die Frage zum auf der Autobahn eingehaltenen Abstand ohne Sichtung der Videoaufnahmen nicht gestellt worden wäre. Diese Frage ist unter anderem auf die Aussage von A. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am Unfalltag zurückzuführen, zu welcher er direkt ab dem Unfallort erschienen ist, wonach der Beschuldigte kurz vor der Ausfahrt einen sehr kleinen Abstand zu ihm eingehalten und er sich deshalb nicht mehr wohl gefühlt habe (UA act.