So war der Kantonspolizei aufgrund der auf der Unfallstelle von A. und C. gemachten Angaben bereits bekannt, dass es zwischen ihnen zu einem Auffahrunfall gekommen war und dass der Beschuldigte ebenfalls darin involviert war. Weiter bestand aufgrund der Angaben der Verdacht, dass es bereits vor der Kollision zu gegenseitigen Provokationen auf der Autobahn gekommen war (vgl. UA act. 13 ff.).