zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 6.3.1). In casu wäre eine Befragung aller beteiligter Personen zum auf der Autobahn eingehaltenen Abstand ohnehin erfolgt. So war der Kantonspolizei aufgrund der auf der Unfallstelle von A. und C. gemachten Angaben bereits bekannt, dass es zwischen ihnen zu einem Auffahrunfall gekommen war und dass der Beschuldigte ebenfalls darin involviert war.