Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 121) sind denn auch sämtliche durchgeführten Einvernahmen verwertbar: Folgebeweise, deren Erhebung ohne die vorhergehenden Videoaufnahmen nicht möglich gewesen wären (sogenannte Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO), liegen nicht vor. Die Videoaufnahmen waren nicht «conditio sine qua non» für die Befragung der beteiligten Personen zum eingehaltenen Abstand auf der Autobahn (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.2.4). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs - 17 -