Nach dem Gesagten überwiegt in einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unterbleibt, nicht. Die dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfene grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG ist nicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu verstehen, weshalb mit der Vorinstanz von der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen auszugehen ist.