Die Anklage selbst scheint denn auch von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, wurde im zur Anklage erhobenen Strafbefehl für sämtliche groben Verkehrsregelverletzungen doch nur eine Geldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen bzw. im Berufungsverfahren eine Erhöhung von 90 Tagessätzen um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze und damit eine Strafe im untersten Sechstel des Strafrahmens beantragt. Nach dem Gesagten überwiegt in einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unterbleibt, nicht.