90 Abs. 3 SVG das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.47 vom 30. August 2022; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Die Anklage selbst scheint denn auch von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, wurde im zur Anklage erhobenen Strafbefehl für sämtliche groben Verkehrsregelverletzungen doch nur eine Geldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen bzw. im Berufungsverfahren eine Erhöhung von 90 Tagessätzen um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze und damit eine Strafe im untersten Sechstel des Strafrahmens beantragt.