Zwar ist zu beachten, dass der Beschuldigte, unter der Annahme, dass er tatsächlich einen deutlich ungenügenden Abstand eingehalten hätte, mit seinem Handeln aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn und den mitunter schwerwiegenden Folgen bei einem Auffahrunfall die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass gefährdet hat. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines Vergehens ist jedoch nicht so hoch wie bei einem Verbrechen (vgl. zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3